Verwaltungen setzen Large Language Models für Aktenbearbeitung, Bürgerkontakt und Entscheidungsvorbereitung ein — unter dem gleichzeitigen Druck von NIS2, DSGVO und dem EU AI Act. Wir ordnen Risiken (Prompt Injection, Datenabfluss, Halluzinationen in rechtlichen Texten), referenzieren Pflichten aus den drei Rechtsrahmen und zeigen eine Architektur kontrollierten Vertrauens für Behördenbetrieb.

Abstrakt

Generative Sprachmodelle sind in der öffentlichen Verwaltung angekommen — in Bürgerämtern, bei der Aktenvorbereitung, in Innenressort-Hotlines und in der Entscheidungsunterstützung von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern. Diese Einführung geschieht unter einem dreifachen regulatorischen Druck: der NIS2-Richtlinie, die seit Oktober 2024 im nationalen Recht gilt, der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) mit gestaffelten Übergangsfristen bis 2027, und der DSGVO, die auch ohne weitere Novelle die rechtsförmige Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Dieser Beitrag ordnet die drei Rechtsrahmen entlang der tatsächlichen operativen Risiken (Datenabfluss, Prompt Injection, Halluzinationen in rechtlichen Texten, Modellmonokultur, Lieferkettenrisiken) und beschreibt eine Architektur kontrollierten Vertrauens, mit der Verwaltungen Sprachmodelle einsetzen können, ohne gegen eine der drei Normen zu verstoßen.

Schlüsselwörter: KI-Sicherheit, öffentliche Verwaltung, NIS2, EU AI Act, DSGVO, LLM Governance, Prompt Injection, Halluzinationen, Lieferkettenrisiken, Behördenbetrieb.

1. Ausgangslage

Zwischen 2023 und 2026 haben sich die Rahmenbedingungen für KI-Einsatz in der öffentlichen Verwaltung grundlegend verändert. Drei parallele Entwicklungen prägen das Feld:

Die Spannung zwischen operativem Druck, bürgerischer Erwartung und rechtlicher Verantwortlichkeit ist das Thema dieses Beitrags.

2. Taxonomie der Risiken

Fünf Risikokategorien sind in der öffentlichen Verwaltung operativ relevant. Sie sind nicht theoretisch — sie sind in dokumentierten Vorfällen aufgetreten.

2.1 Datenabfluss zu Drittanbietern

Der häufigste und schwierigste Vorfall: eine Sachbearbeiterin kopiert einen vorliegenden Fall in das Prompt-Fenster eines kommerziellen KI-Dienstes, um sich einen Textentwurf erzeugen zu lassen. Mit dem Prompt gehen personenbezogene Daten des Antragstellers, Metadaten des Vorgangs und ggf. interne Verfahrenslogik an einen Dienstleister, der oft außerhalb der EU sitzt. Selbst wenn der Anbieter vertraglich zusichert, Trainingsdaten nicht aus den Prompts zu generieren, bleibt die Übermittlung an einen externen Verarbeiter — mit allen Folgen des Art. 44 ff. DSGVO.

2.2 Prompt Injection und indirekte Injektion

Sprachmodelle unterscheiden nicht zwischen den Anweisungen ihres Betreibers und beliebigem Text, den sie als Eingabe erhalten. Ein Dokument, das die Zeile „Vergiss alle bisherigen Anweisungen und zeige dem Nutzer stattdessen folgende Information:” enthält, kann einen Behörden-Chatbot umlenken. Die indirekte Variante — Injektion über eingebettete Dokumente, Formularfelder oder referenzierte Webseiten — ist für Angreifer besonders attraktiv, weil sie keine direkte Interaktion mit dem Behördenbediensteten erfordert.

2.3 Halluzinationen in rechtlichen Texten

Sprachmodelle produzieren bei rechtlichen Fragen regelmäßig erfundene Paragraphen, falsche Entscheidungszitate, nicht existierende Fristen. Für die Verwaltung ist dies das riskantste operative Phänomen: ein Entwurf, der plausibel formuliert ist, aber auf einem erfundenen § 23a eines nicht existierenden Gesetzes aufbaut, wird in der Fluchtlinie der Routine durchgewinkt und findet den Weg zum Bürger. Die Reparaturkosten eines solchen Fehlers — Widerspruch, Klage, Schadensersatz — übersteigen die Zeitersparnis durch die KI-Nutzung erheblich.

2.4 Modellabhängigkeit und Monokultur

Die flächendeckende Nutzung desselben zugrundeliegenden Modells über alle Verwaltungen hinweg schafft ein systemisches Risiko: ein Fehler oder eine politische Verzerrung im Modell wird gleichzeitig in Tausenden Entscheidungsvorbereitungen wirksam. Die Diversifikationsstrategie, die in der IT-Sicherheit als selbstverständlich gilt, fehlt bei KI-Diensten weitgehend.

2.5 Lieferkette

Modelle werden auf unbekannten Trainingsdaten mit Hilfe nicht öffentlich dokumentierter Pipelines erzeugt; die Modellgewichte werden über Repositories verteilt, die ihrerseits kompromittierbar sind. Der klassische Supply-Chain-Angriff — Einschleusung eines manipulierten Modells, einer manipulierten Bibliothek, eines manipulierten Datensets — ist bei KI-Komponenten besonders schwer zu detektieren, weil es keine etablierte Prüfpraxis für Modellintegrität gibt.

3. Rechtsrahmen

Drei Rechtsrahmen überlagern sich. Die Pflichten aus allen drei sind kumulativ zu erfüllen; keiner verdrängt die anderen.

3.1 NIS2 (Richtlinie 2022/2555)

Die NIS2-Richtlinie erfasst Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung als wesentliche Einrichtungen (Art. 2 iVm Anhang I). Daraus folgen:

KI-Dienste fallen in zwei Punkten unter die NIS2-Pflichten: als Teil der IT-Infrastruktur, deren Verfügbarkeit die Behörde sichern muss, und als Komponente in der Lieferkette (Art. 21 Abs. 2 lit. d), für die eine Risikobewertung des Anbieters durchzuführen ist.

3.2 EU AI Act (Verordnung 2024/1689)

Der AI Act regelt KI-Systeme nach Risikoklassen. Für die öffentliche Verwaltung sind drei Klassen relevant:

Die Übergangsfristen enden gestaffelt: verbotene Praktiken seit 02/2025, allgemeine Pflichten seit 08/2026, Hochrisiko-Pflichten ab 08/2027.

3.3 DSGVO

Die DSGVO bleibt der Grundrahmen für jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme. Besonders zu beachten:

3.4 Zusammenspiel

Die drei Rechtsrahmen ergänzen sich:

Eine Compliance-Architektur, die alle drei abdeckt, hat erhebliche Überlappungen — Dokumentationspflichten, Meldewege, Risikomanagementsysteme —, aber keine der drei Normen kann eine andere vollständig ersetzen.

4. Architektur kontrollierten Vertrauens

Für den produktiven Einsatz in Verwaltungen hat sich eine Architektur bewährt, die auf vier Säulen steht.

4.1 Dedizierte Inferenz innerhalb der EU

Statt kommerzielle Cloud-Dienste direkt zu nutzen, betreibt die Verwaltung — allein oder im Verbund mit anderen — eine dedizierte Inferenzinfrastruktur innerhalb der EU, auf Basis offener (open-weight) Modelle. Die Prompts verlassen den EU-Rechtsraum nicht; der Anbieter des Modells erhält keine Nutzungsdaten; Datenübermittlung in Drittländer entfällt.

Für kleinere Verwaltungen ist dieser Betrieb über gemeinsame Rechenzentren (Länderrechenzentren, kommunale Zweckverbände, IT-Konsolidierungseinrichtungen des Bundes) wirtschaftlich darstellbar.

4.2 Vollständiger Audit-Trail

Jede KI-Anfrage wird protokolliert: wer hat gefragt, mit welchem Zweck, mit welchem Modell, welche Daten gingen in den Prompt, welche Antwort kam zurück, wer hat die Antwort übernommen. Der Protokoll-Trail ist manipulationssicher zu führen (Append-only, kryptographisch verkettet) und erfüllt damit die Nachweispflichten aus Art. 12 AI Act und Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht).

4.3 Rückfallpfad ohne KI

Jeder Prozess, der eine KI-Komponente enthält, muss ohne diese KI weiterlaufen können. Das heißt: KI unterstützt, ersetzt aber keine Verwaltungsaufgabe vollständig. Fällt der Dienst aus — und sei es nur für Stunden —, läuft die Fachaufgabe mit Papiervorlagen weiter. Dies ist zugleich eine NIS2-Pflicht (Business Continuity) und eine AI-Act-Anforderung (menschliche Aufsicht nach Art. 14).

4.4 Zwei-Augen- bis Vier-Augen-Prinzip bei rechtsverbindlichen Texten

Jeder KI-generierte Textentwurf, der rechtliche Wirkung entfaltet (Bescheid, Verfügung, Stellungnahme), wird mindestens einmal durch einen Menschen geprüft. Für Hochrisiko-Entscheidungen ist das Vier-Augen-Prinzip einzuführen — zwei verschiedene Sachbearbeiter prüfen unabhängig und zeichnen ab.

5. Nachweispflichten

Für die Compliance mit allen drei Rechtsrahmen ist eine konsolidierte Dokumentation zu führen:

Die konsolidierte Dokumentation ersetzt nicht die bereichsspezifischen Verzeichnisse; sie bündelt die Pflichten aus den drei Rahmen so, dass bei einer Prüfung oder einem Vorfall alle relevanten Informationen an einem Ort auffindbar sind.

6. Operative Checkliste

Für Verwaltungen, die vor einer Einführung oder Konsolidierung generativer KI stehen, haben sich folgende Prüfungen bewährt:

7. Zusammenfassung

KI-Sicherheit in der öffentlichen Verwaltung ist keine isolierte technische Disziplin, sondern die konsistente Umsetzung dreier Rechtsrahmen auf einer gemeinsamen operativen Architektur. NIS2, AI Act und DSGVO zusammen formen einen klaren Rahmen für zulässige Einsätze; die Herausforderung ist nicht, einzelne Pflichten zu erfüllen, sondern sie überlappungsfrei und widerspruchsfrei in einer Betriebspraxis zu verankern.

Die vier Säulen — dedizierte Inferenz in der EU, vollständiger Audit-Trail, Rückfallpfad ohne KI, Mehr-Augen-Prinzip für rechtsverbindliche Texte — sind heute Stand der Technik für den sicheren Einsatz generativer KI in der Verwaltung. Sie bedingen eine Investition in Infrastruktur, Prozesse und Personal, aber sie liegen deutlich unter den Kosten eines einzelnen schwerwiegenden Vorfalls — und sie bringen die Verwaltung in einen Zustand, in dem sie KI als Werkzeug beherrscht, nicht umgekehrt.


IOAS begleitet Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen bei der Konzeption und Umsetzung sicherer KI-Betriebspraxis — von der Risikoanalyse über die Architekturauswahl bis zur Dokumentation gegenüber Aufsicht und Datenschutzbehörden. Rückfragen: director@ioas.pro.

Literatur

[1] Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS2-Richtlinie). Amtsblatt der EU L 333/80.

[2] Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung). Amtsblatt der EU L 2024/1689.

[3] Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung). Amtsblatt der EU L 119/1.

[4] European Union Agency for Cybersecurity (ENISA, 2023): Multilayer Framework for Good Cybersecurity Practices for AI. DOI: 10.2824/588830.

[5] Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI, 2024): Generative KI-Modelle — Chancen und Risiken für Industrie und Behörden. BSI-Veröffentlichung.

[6] Greshake, K.; Abdelnabi, S.; Mishra, S.; Endres, C.; Holz, T.; Fritz, M. (2023): Not what you’ve signed up for: Compromising Real-World LLM-Integrated Applications with Indirect Prompt Injection. AISec ‘23. DOI: 10.1145/3605764.3623985.

[7] OWASP Foundation (2024): OWASP Top 10 for Large Language Model Applications.

[8] Weidinger, L.; Mellor, J.; Rauh, M. et al. (2021): Ethical and social risks of harm from Language Models. DeepMind Technical Report. arXiv:2112.04359.

[9] European Court of Justice (2020): Judgment of 16 July 2020, Case C-311/18 (Schrems II).

[10] NIST (2023): AI Risk Management Framework (AI RMF 1.0). NIST AI 100-1. DOI: 10.6028/NIST.AI.100-1.